AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Provinzkultur e.V.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für Veranstaltungen („AGB“) gelten für sämtliche Veranstaltungen, Events und Projekte des Vereins Provinzkultur e.V. („Veranstalter“) im Zusammenhang mit deren Besuch durch Dritte („Besucher“).

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Besuchers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Veranstaltungsort

Der jeweilige Veranstaltungsort ist in den aktuellen Veranstaltungsprogrammen oder auf den mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Werbemitteln ausgewiesen. Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die Vorgaben (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Hausordnung, o.ä.) des jeweiligen Inhabers, bzw. Hausherrn.

3. Veranstalter

Provinzkultur e.V.
Schützenstraße 2, 98527 Suhl
Tel. +49 3681 / 8074467
E-Mail: kontakt@provinzkultur.de
Fax +49 3681 / 8074469
www.provinzkultur.de

4. Vertragsabschluss

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 2 bis 4 bedürfen alle Verträge der Besucher mit dem Veranstalter zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird.

(2) Abweichend von vorstehendem Absatz 1 kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Veranstalter auch zustande, wenn Tickets in den auf der Homepage des Veranstalters veröffentlichten Vorverkaufsstellen sowie in den Vorverkaufsstellen der Ticketpartner des Veranstalters oder an der Veranstaltungskasse (Abendkasse) erworben werden.

(3) Abweichend von vorstehendem Absatz 1 kann ein Vertragsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Veranstalter auch zustande kommen, wenn der Veranstalter eine Anmeldung durch den Besucher (i) per E-Mail, (ii) telefonisch oder (iii) per Fax erhält. Ein Anspruch des Besuchers zur Annahme durch den Veranstalter besteht nicht, der Veranstalter behält sich die Annahme der Anmeldung im Einzelfall vor.

(4) Abweichend von vorstehendem Absatz 1 kann ein Vertragsverhältnis zwischen dem Besucher und dem Veranstalter auch zustande kommen, wenn der Veranstalter eine Anmeldung durch den Besucher über ein auf der Webseite des Veranstalters existierendes digitales Formular erhält. Ein Anspruch des Besuchers zur Annahme durch den Veranstalter besteht nicht, der Veranstalter behält sich die Annahme der Anmeldung im Einzelfall vor. Bei Nutzung des Print@home-Verfahrens ist das Ticket vom Besucher im DIN-A4-Format in unveränderter Größe auf ein weißes Blatt auszudrucken. Es darf vom Besucher nicht vervielfältigt oder verändert werden. Falls von diesem Print@home-Ticket Kopien auftauchen, erhält nur der Besitzer, der als erster am Einlass erscheint, Zutritt zur Veranstaltung. Der Veranstalter haftet nicht bei Verlust und/oder Missbrauch des Print@home-Tickets. Der Besucher erkennt an, dass es in seinem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich liegt, sämtliche erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten, die für den Empfang und den Ausdruck des Print@home-Tickets erforderlich sind. Weist das Print@home-Ticket Beschädigungen, Verschmutzungen oder sonstigen Beeinträchtigungen auf, besteht kein Anspruch auf Einlass zur Veranstaltung und/oder auf Erstattung des von dem Besucher entrichteten Entgelts. Der Veranstalter hat Dienstleistungspartner gebunden, die für die Abwicklung des Print@home-Verfahrens zuständig sind. Bei der Bestellung von Tickets im Print@home-Verfahren gelten zusätzlich zu diesen AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der für das Print@home-Verfahren gebundenen Partner des Veranstalters.

5. Anreise und Übernachtungen

Anreisen und Übernachtungen sind vom Besucher auf eigene Kosten selbst zu organisieren/zu buchen.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Die jeweils gültigen Ticketpreise sind den Vorverkaufsstellen, den Veranstaltungs-kassen, den Publikationen des Veranstalters und den jeweiligen Ticket-Verkaufspartnern zu entnehmen. Für den Erwerb jeden Tickets wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, welche sämtliche Aufwendungen, die durch die Bereitstellung des Tickets entstehen, enthält. Diese Gebühr ist bereits im Ticketpreis inkludiert, soweit dies nicht ausdrücklich anders auf dem jeweiligen Ticket vermerkt ist.

(2) Voraussetzungen sowie Umfang von Ermäßigungen werden gesondert aufgeführt. Im Regelfall gelten diese für Schüler, Studenten, ALG 2-Empfänger und Schwerbeschädigte gegen Vorlage eines gültigen Nachweises und sind bei der Bestellung, im Vorverkauf oder an der Abendkasse geltend zu machen, soweit dies nicht ausdrücklich anders auf dem jeweiligen Ticket vermerkt ist. Nachträgliche Änderungen und Ermäßigungen sind ausgeschlossen. Beim Einlass zur Veranstaltung ist der Nachweis vorzulegen.

(3) An der Abendkasse gilt grundsätzlich nur Barzahlung. In den Vorverkaufsstellen gelten die dort zugelassenen Zahlungsarten. Der Verkauf im Print@home-Verfahren erfolgt nach den Vorgaben des gebundenen Dienstleisters.

(4) Die Zahlung durch Einsenden von Bargeld oder Schecks ist nicht möglich. Der Provinzkultur e.V. schließt daher eine Haftung bei Verlust von Bargeld oder Schecks aus.

(5) Der Versand von Tickets erfolgt nach der Bezahlung der Tickets und der Versandgebühr über die jeweiligen Vorverkaufsstellen und zu deren Bedingungen. Das Versandrisiko trägt in jedem Fall der Besucher. Der Veranstalter ist weder in diesem Fall noch wenn der Besucher eine Eintrittskarte verliert oder zerstört, verpflichtet, Ersatz zu leisten.

(6) Der auf dem Ticket ausgewiesene Preis versteht sich als Ticket-Endpreis inkl. MwSt. und aller anfallenden Ticketgebühren.

7. Kein Widerrufsrecht

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen wie sie von dem Veranstalter angeboten werden, namentlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

8. Stornierung; Höhere Gewalt

(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die Dauer sowie den Inhalt (z.B. Programm oder Besetzung) zu ändern oder auch kurzfristig ganz oder teilweise abzusagen. Vorbehaltlich Abs. 2 ergibt sich für den Besucher hieraus nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Veranstalter hat in diesen Fällen den Besucher unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei einer kompletten Stornierung der Veranstaltung in Gänze durch den Veranstalter, die nicht aus Gründen höherer Gewalt erfolgt, werden die bereits gezahlten Ticketpreise, nicht jedoch vom Besucher gezahlte Gebühren z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr). zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Besuchers sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Höhere Gewalt umfasst u.a. Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Arbeitskämpfe, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, sowie sonstige unvorhersehbare und nicht durch den Veranstalter zu vertretende Umstände, die den Veranstalter an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hindern.

(3) Bei einer Verschiebung der Veranstaltung behalten die Tickets in jedem Fall ihre Gültigkeit für den neuen Termin.

(4) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19) und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Beschränkung der Volkswirtschaft und des öffentlichen Lebens finden die Regelungen zur höheren Gewalt nach dieser Ziffer 9, gleich in welchem Fall höherer Gewalt, entsprechend Anwendung, wenn (a) ein Ereignis höherer Gewalt andauert, die Parteien währenddessen einen Vertrag schließen und dabei die Erwartung haben, dass das Ereignis endet oder eine wesentliche Besserung eintritt, aber das Ereignis entgegen der Erwartung fortdauert oder keine wesentliche Besserung eintritt; oder (b) ein Ereignis höherer Gewalt vor dem Abschluss des Vertrags endete, jedoch nach seinem Abschluss erneut auftritt (z.B. wenn eine Pandemie oder Epidemie erneut auftritt).

9. Einlass; Reklamation; Fundsachen

(1) Trifft ein Besucher nach Beginn der Veranstaltung ein, kann er mit Rücksicht auf die anderen Besucher nur in Abhängigkeit der Entscheidung der Leitung des Veranstaltungsdienstes und unter deren Führung den Zuschauerraum betreten und den zugewiesenen Platz einnehmen. Die Leitung des Veranstaltungsdienstes kann diesen Zeitpunkt auch auf die Pause verlegen oder ganz ausschließen.

(2) Der Veranstalter behält sich vor, dem Besucher einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz innerhalb der bestätigten Preiskategorie zuzuweisen. Ansprüche des Besuchers gegenüber dem Veranstalter ergeben sich hieraus nicht. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, dem Besucher einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz in einer anderen Preiskategorie zuzuweisen, wenn es für den Veranstalter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich um eine höhere Preiskategorie, ergeben sich hieraus keine Ansprüche des Besuchers. Handelt es sich um eine niedrigere Preiskategorie, hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zu dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis. Der Anspruch ist durch den Besucher gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen

(3) Reklamationen sind während der Veranstaltung zu melden, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

(4) Vertauschte, beschädigte und abhanden gekommene Gegenstände sind unverzüglich beim Veranstaltungs-personal zu melden. Gefundene Gegenstände aller Art sind beim Veranstaltungspersonal abzugeben. Die Behandlung von Fundsachen richtet sich nach §§ 978 ff. BGB.

10. Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet nur (i) für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, (ii) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), (iii) für infolge einer arglistigen Täuschung von ihm verursachte Schäden, (iv) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen.

(2) Bei einer schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.

(3) Eine Haftung des Veranstalters für Leistungen oder sonstiger Handlungen und Unterlassungen Dritter (z.B. gastronomische Leistungen, Promotion etc.) und evtl. daraus resultierenden Schäden ist ausgeschlossen.

11. Haftung des Besuchers

(1) Der Besucher haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Besucher stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Besucher, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Veranstalter der Versammlungsstätte verhängt werden können.

12. Urheberrechte; Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen in keiner Form – auch nicht auszugsweise – ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Veranstalters und der jeweiligen Referenten/ Künstler/ Akteure vervielfältigt, verbreitet oder gewerblich genutzt werden. Für alle im Zeitraum der Veranstaltung beabsichtigten Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen muss vorab die schriftliche Genehmigung des Veranstalters eingeholt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass der Veranstalter für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Vorträge und Dokumentationen keinerlei Verantwortung oder Haftung übernimmt.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den Medien mit Zustimmung des Veranstalters direkt angefertigt werden. Die Foto- oder Videoaufnahmen können zu internen Zwecken, aber auch auf den Veranstaltungs-Webseiten, sonstigen Präsenzen des Veranstalters im Internet, in Printmedien und in für externe Zwecke erstellten Verlautbarungen veröffentlicht werden. Eine Vergütung hierfür erhält der Besucher nicht. Der Veranstalter weist hiermit darauf hin, dass Video- und Lichtbildaufnahmen bei der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung dieser Aufnahmen durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden, auch nachdem diese Aufnahmen wieder von den Internetseiten des Veranstalters entfernt und in dessen eigenen Systemen gelöscht sind.

Die Verarbeitung gestattet dem Veranstalter Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) der DS-GVO, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat, die eigenen Veranstaltungen zu veröffentlichen, zu dokumentieren sowie zukünftige Veranstaltungen mit den Aufnahmen vergangener Veranstaltungen zu bewerben.

13. Feuerschutz; Hausrecht; ansteckende Krankheiten

(1) Feuerschutzgeräte und Notausgänge und deren Hinweisschilder dürfen nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt werden.

(2) Der Besucher unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters bzw. des Hausherrn. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Teilbereiche und Flächen des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Besuchers auf Rückerstattung, in Gänze oder teilweise, des Kartenpreises. Den Anweisungen des Veranstalters und des vor Ort tätigen Sicherheits- und Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Das Mitbringen von Tieren, Speisen, Getränken, sperrigen Gegenständen und Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss des Besuchers aus der Veranstaltung. Das vor Ort tätige Sicherheits- und Ordnungspersonal kann aus Gründen der Sicherheit der Besucher weitere Einschränkungen der mitgebrachten Dinge durchsetzen.

(4) Behindert der Besucher die ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung, etwa durch strafrechtlich relevante Handlungen, Gefährdung oder massive Störung anderer Besucher, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Entgeltes ist ausgeschlossen.

(5) Die unmittelbare Nähe des Besuchers zu Lautsprecher-Boxen oder visuellen Geräten mit hellen Lichtquellen ist im eigenen Interesse zu vermeiden. Absperrungen sind unbedingt zu beachten.

(6) Trotz Umsetzung aller erforderlichen Hygienekonzepte sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen kann eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19) oder anderen Krankheitserregern nicht ausgeschlossen werden; der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.

(7) Besteht der Verdacht einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Der Besucher erhält den Ticketpreis, abzüglich Gebühren zurückerstattet.

14. Datenschutz

Der Veranstalter verarbeitet die Daten des Besuchers zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung und sofern der Besucher eingewilligt hat oder der Veranstalter gesetzlich dazu berechtigt ist, für werbliche Zwecke.

Der Veranstalter ist berechtigt, Besucher mittels elektronischer Post über ähnliche Veranstaltungen und Angebote zu informieren. Der Veranstalter nutzt zu diesem Zweck die bei Vertragsschluss angegebene E-Mail-Adresse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO i. V. m. § 7 Abs. 3 UWG.

Der Besucher kann der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit per E-Mail an kontakt@provinzkultur.de widersprechen und sich ebenfalls bei Erhalt einer E-Mail aus dem Verteiler austragen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.provinzkultur.de.

15. Sonstige Vereinbarungen

(1) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeiten ist Suhl. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Sollte ein Teil dieser AGB nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der ursprünglichen Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in dieser Weise am nächsten kommt und/oder was die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung eine Lücke aufweisen sollte.

Die geänderten Geschäftsbedingungen treten mit Wirkung vom 16. November 2021 in Kraft.