AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Provinzkultur e.V.

1. Geltungsbereich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts-bedin­gun­gen für Ver­an­stal­tun­gen („AGB“) gel­ten für sämt­li­che Ver­an­stal­tun­gen, Events und Pro­jek­te des Ver­eins Pro­vinz­kul­tur e.V. („Ver­an­stal­ter“) im Zusam­men­hang mit deren Besuch durch Drit­te („Besu­cher“).

(2) Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen des Besu­chers in Bezug auf den Ver­trag (z.B. Frist­set­zung, Män­gel­an­zei­ge, Rück­tritt oder Min­de­rung), sind schrift­lich, d.h. in Schrift- oder Text­form (z.B. Brief, E‑Mail, Tele­fax) abzu­ge­ben.
Gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten und wei­te­re Nach­wei­se ins­be­son­de­re bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den blei­ben unberührt.

(3) Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten haben nur klar­stel­len­de Bedeu­tung. Auch ohne eine der­ar­ti­ge Klar­stel­lung gel­ten daher die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit sie in die­sen AGB nicht unmit­tel­bar abge­än­dert oder aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen werden.

2. Veranstaltungsort

Der jewei­li­ge Ver­an­stal­tungs­ort ist in den aktu­el­len Ver­an­stal­tungs­pro­gram­men oder auf den mit der Ver­an­stal­tung im Zusam­men­hang ste­hen­den Wer­be­mit­teln aus­ge­wie­sen. Auf dem jewei­li­gen Ver­an­stal­tungs­ge­län­de gel­ten neben die­sen AGB auch die Vor­ga­ben (z.B. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, Haus­ord­nung, o.ä.) des jewei­li­gen Inha­bers, bzw. Hausherrn.

3. Veranstalter

Pro­vinz­kul­tur e.V.
Schüt­zen­stra­ße 2, 98527 Suhl
Tel. +49 3681 / 8074467
E‑Mail: kontakt@provinzkultur.de
Fax +49 3681 / 8074469
www.provinzkultur.de

4. Vertragsabschluss

(1) Vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Absät­ze 2 bis 4 bedür­fen alle Ver­trä­ge der Besu­cher mit dem Ver­an­stal­ter zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form mit Unter­schrift bei­der Ver­trags­part­ner. Wer­den im Rah­men der Durch­füh­rung des Ver­trags Ergän­zun­gen oder Ände­run­gen zum Ver­trag ver­ein­bart, gilt das Schrift­form­erfor­der­nis als ein­ge­hal­ten, wenn die jewei­li­ge Erklä­rung in elek­tro­ni­scher Form, per Fax oder E‑Mail über­mit­telt und von der ande­ren Sei­te bestä­tigt wird.

(2) Abwei­chend von vor­ste­hen­dem Absatz 1 kommt ein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Besu­cher und dem Ver­an­stal­ter auch zustan­de, wenn Tickets in den auf der Home­page des Ver­an­stal­ters ver­öf­fent­lich­ten Vor­ver­kaufs­stel­len sowie in den Vor­ver­kaufs­stel­len der Ticket­part­ner des Ver­an­stal­ters oder an der Ver­an­stal­tungs­kas­se (Abend­kas­se) erwor­ben werden.

(3) Abwei­chend von vor­ste­hen­dem Absatz 1 kann ein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Besu­cher und dem Ver­an­stal­ter auch zustan­de kom­men, wenn der Ver­an­stal­ter eine Anmel­dung durch den Besu­cher (i) per E‑Mail, (ii) tele­fo­nisch oder (iii) per Fax erhält. Ein Anspruch des Besu­chers zur Annah­me durch den Ver­an­stal­ter besteht nicht, der Ver­an­stal­ter behält sich die Annah­me der Anmel­dung im Ein­zel­fall vor.

(4) Abwei­chend von vor­ste­hen­dem Absatz 1 kann ein Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Besu­cher und dem Ver­an­stal­ter auch zustan­de kom­men, wenn der Ver­an­stal­ter eine Anmel­dung durch den Besu­cher über ein auf der Web­sei­te des Ver­an­stal­ters exis­tie­ren­des digi­ta­les For­mu­lar erhält. Ein Anspruch des Besu­chers zur Annah­me durch den Ver­an­stal­ter besteht nicht, der Ver­an­stal­ter behält sich die Annah­me der Anmel­dung im Ein­zel­fall vor. Bei Nut­zung des Print@home-Verfahrens ist das Ticket vom Besu­cher im DIN-A4-For­mat in unver­än­der­ter Grö­ße auf ein wei­ßes Blatt aus­zu­dru­cken. Es darf vom Besu­cher nicht ver­viel­fäl­tigt oder ver­än­dert wer­den. Falls von die­sem Print@home-Ticket Kopien auf­tau­chen, erhält nur der Besit­zer, der als ers­ter am Ein­lass erscheint, Zutritt zur Ver­an­stal­tung. Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht bei Ver­lust und/oder Miss­brauch des Print@home-Tickets. Der Besu­cher erkennt an, dass es in sei­nem eige­nen Ver­ant­wor­tungs- und Risi­ko­be­reich liegt, sämt­li­che erfor­der­li­chen tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len und zu unter­hal­ten, die für den Emp­fang und den Aus­druck des Print@home-Tickets erfor­der­lich sind. Weist das Print@home-Ticket Beschä­di­gun­gen, Ver­schmut­zun­gen oder sons­ti­gen Beein­träch­ti­gun­gen auf, besteht kein Anspruch auf Ein­lass zur Ver­an­stal­tung und/oder auf Erstat­tung des von dem Besu­cher ent­rich­te­ten Ent­gelts. Der Ver­an­stal­ter hat Dienst­leis­tungs­part­ner gebun­den, die für die Abwick­lung des Print@home-Verfahrens zustän­dig sind. Bei der Bestel­lung von Tickets im Print@home-Verfahren gel­ten zusätz­lich zu die­sen AGB die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der für das Print@home-Verfahren gebun­de­nen Part­ner des Veranstalters.

5. Anreise und Übernachtungen

Anrei­sen und Über­nach­tun­gen sind vom Besu­cher auf eige­ne Kos­ten selbst zu organisieren/zu buchen.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Die jeweils gül­ti­gen Ticket­prei­se sind den Vor­ver­kaufs­stel­len, den Ver­an­stal­tungs-kas­sen, den Publi­ka­tio­nen des Ver­an­stal­ters und den jewei­li­gen Ticket-Ver­kaufs­part­nern zu ent­neh­men. Für den Erwerb jeden Tickets wird eine Bear­bei­tungs­ge­bühr erho­ben, wel­che sämt­li­che Auf­wen­dun­gen, die durch die Bereit­stel­lung des Tickets ent­ste­hen, ent­hält. Die­se Gebühr ist bereits im Ticket­preis inklu­diert, soweit dies nicht aus­drück­lich anders auf dem jewei­li­gen Ticket ver­merkt ist.

(2) Vor­aus­set­zun­gen sowie Umfang von Ermä­ßi­gun­gen wer­den geson­dert auf­ge­führt. Im Regel­fall gel­ten die­se für Schü­ler, Stu­den­ten, ALG 2‑Empfänger und Schwer­be­schä­dig­te gegen Vor­la­ge eines gül­ti­gen Nach­wei­ses und sind bei der Bestel­lung, im Vor­ver­kauf oder an der Abend­kas­se gel­tend zu machen, soweit dies nicht aus­drück­lich anders auf dem jewei­li­gen Ticket ver­merkt ist. Nach­träg­li­che Ände­run­gen und Ermä­ßi­gun­gen sind aus­ge­schlos­sen. Beim Ein­lass zur Ver­an­stal­tung ist der Nach­weis vorzulegen.

(3) An der Abend­kas­se gilt grund­sätz­lich nur Bar­zah­lung. In den Vor­ver­kaufs­stel­len gel­ten die dort zuge­las­se­nen Zah­lungs­ar­ten. Der Ver­kauf im Print@home-Verfahren erfolgt nach den Vor­ga­ben des gebun­de­nen Dienstleisters.

(4) Die Zah­lung durch Ein­sen­den von Bar­geld oder Schecks ist nicht mög­lich. Der Pro­vinz­kul­tur e.V. schließt daher eine Haf­tung bei Ver­lust von Bar­geld oder Schecks aus.

(5) Der Ver­sand von Tickets erfolgt nach der Bezah­lung der Tickets und der Ver­sand­ge­bühr über die jewei­li­gen Vor­ver­kaufs­stel­len und zu deren Bedin­gun­gen. Das Ver­sand­ri­si­ko trägt in jedem Fall der Besu­cher. Der Ver­an­stal­ter ist weder in die­sem Fall noch wenn der Besu­cher eine Ein­tritts­kar­te ver­liert oder zer­stört, ver­pflich­tet, Ersatz zu leisten.

(6) Der auf dem Ticket aus­ge­wie­se­ne Preis ver­steht sich als Ticket-End­preis inkl. MwSt. und aller anfal­len­den Ticketgebühren.

7. Kein Widerrufsrecht

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Wider­rufs­recht nicht bei Ver­trä­gen aus dem Bereich der Frei­zeit­ver­an­stal­tun­gen wie sie von dem Ver­an­stal­ter ange­bo­ten wer­den, nament­lich zur Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen, wenn der Ver­trag für die Erbrin­gung einen spe­zi­fi­schen Ter­min oder Zeit­raum vorsieht.

8. Stornierung; Höhere Gewalt

(1) Der Ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, die gesam­te Ver­an­stal­tung oder ein­zel­ne Tei­le räum­lich, ört­lich und/oder zeit­lich zu ver­le­gen, die Dau­er sowie den Inhalt (z.B. Pro­gramm oder Beset­zung) zu ändern oder auch kurz­fris­tig ganz oder teil­wei­se abzu­sa­gen. Vor­be­halt­lich Abs. 2 ergibt sich für den Besu­cher hier­aus nicht das Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag. Der Ver­an­stal­ter hat in die­sen Fäl­len den Besu­cher unver­züg­lich zu unterrichten.

(2) Bei einer kom­plet­ten Stor­nie­rung der Ver­an­stal­tung in Gän­ze durch den Ver­an­stal­ter, die nicht aus Grün­den höhe­rer Gewalt erfolgt, wer­den die bereits gezahl­ten Ticket­prei­se, nicht jedoch vom Besu­cher gezahl­te Gebüh­ren z.B. Vor­ver­kaufs­ge­bühr, Sys­tem­ge­bühr). zurück­er­stat­tet. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Besu­chers sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die­se beru­hen auf vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten von Mit­ar­bei­tern oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­an­stal­ters. Höhe­re Gewalt umfasst u.a. Krieg, Bür­ger­krieg, Ter­ro­ris­mus, Unru­hen, Auf­ruhr, Embar­gos, Arbeits­kämp­fe, Streiks, recht­mä­ßi­ge Aus­sper­run­gen, Natur­ka­ta­stro­phen, Feu­er, Epi­de­mien, Pan­de­mien, gesetz­ge­be­ri­sche Akti­vi­tä­ten, gericht­li­che Ent­schei­dun­gen oder behörd­li­che Maß­nah­men, sowie sons­ti­ge unvor­her­seh­ba­re und nicht durch den Ver­an­stal­ter zu ver­tre­ten­de Umstän­de, die den Ver­an­stal­ter an der Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten hindern.

(3) Bei einer Ver­schie­bung der Ver­an­stal­tung behal­ten die Tickets in jedem Fall ihre Gül­tig­keit für den neu­en Termin.

(4) Vor dem Hin­ter­grund der Erfah­run­gen der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2/­Co­vid-19) und dadurch beding­ter, weit­rei­chen­der staat­li­cher und sons­ti­ger Maß­nah­men zur Beschrän­kung der Volks­wirt­schaft und des öffent­li­chen Lebens fin­den die Rege­lun­gen zur höhe­ren Gewalt nach die­ser Zif­fer 9, gleich in wel­chem Fall höhe­rer Gewalt, ent­spre­chend Anwen­dung, wenn (a) ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt andau­ert, die Par­tei­en wäh­rend­des­sen einen Ver­trag schlie­ßen und dabei die Erwar­tung haben, dass das Ereig­nis endet oder eine wesent­li­che Bes­se­rung ein­tritt, aber das Ereig­nis ent­ge­gen der Erwar­tung fort­dau­ert oder kei­ne wesent­li­che Bes­se­rung ein­tritt; oder (b) ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt vor dem Abschluss des Ver­trags ende­te, jedoch nach sei­nem Abschluss erneut auf­tritt (z.B. wenn eine Pan­de­mie oder Epi­de­mie erneut auftritt).

9. Einlass; Reklamation; Fundsachen

(1) Trifft ein Besu­cher nach Beginn der Ver­an­stal­tung ein, kann er mit Rück­sicht auf die ande­ren Besu­cher nur in Abhän­gig­keit der Ent­schei­dung der Lei­tung des Ver­an­stal­tungs­diens­tes und unter deren Füh­rung den Zuschau­er­raum betre­ten und den zuge­wie­se­nen Platz ein­neh­men. Die Lei­tung des Ver­an­stal­tungs­diens­tes kann die­sen Zeit­punkt auch auf die Pau­se ver­le­gen oder ganz ausschließen.

(2) Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, dem Besu­cher einen ande­ren als den mit dem Ticket zuge­wie­se­nen Platz inner­halb der bestä­tig­ten Preis­ka­te­go­rie zuzu­wei­sen. Ansprü­che des Besu­chers gegen­über dem Ver­an­stal­ter erge­ben sich hier­aus nicht. Dar­über hin­aus behält sich der Ver­an­stal­ter vor, dem Besu­cher einen ande­ren als den mit dem Ticket zuge­wie­se­nen Platz in einer ande­ren Preis­ka­te­go­rie zuzu­wei­sen, wenn es für den Ver­an­stal­ter aus Grün­den, die nicht von ihm zu ver­tre­ten sind, nicht mög­lich ist, den auf dem Ticket aus­ge­wie­se­nen Platz zur Ver­fü­gung zu stel­len. Han­delt es sich um eine höhe­re Preis­ka­te­go­rie, erge­ben sich hier­aus kei­ne Ansprü­che des Besu­chers. Han­delt es sich um eine nied­ri­ge­re Preis­ka­te­go­rie, hat der Besu­cher einen Anspruch auf Erstat­tung der Dif­fe­renz zu dem auf der Ein­tritts­kar­te ange­ge­be­nen Preis. Der Anspruch ist durch den Besu­cher gegen­über dem Ver­an­stal­ter gel­tend zu machen

(3) Rekla­ma­tio­nen sind wäh­rend der Ver­an­stal­tung zu mel­den, spä­te­re Rekla­ma­tio­nen kön­nen nicht berück­sich­tigt werden.

(4) Ver­tausch­te, beschä­dig­te und abhan­den gekom­me­ne Gegen­stän­de sind unver­züg­lich beim Ver­an­stal­tungs-per­so­nal zu mel­den. Gefun­de­ne Gegen­stän­de aller Art sind beim Ver­an­stal­tungs­per­so­nal abzu­ge­ben. Die Behand­lung von Fund­sa­chen rich­tet sich nach §§ 978 ff. BGB.

10. Haftung des Veranstalters

(1) Der Ver­an­stal­ter haf­tet nur (i) für von ihm vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den, (ii) für die schuld­haf­te Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten durch den Ver­an­stal­ter, d.h. sol­cher Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung die­ses Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Besu­cher ver­traut und ver­trau­en darf (Kar­di­nal­pflich­ten), (iii) für infol­ge einer arg­lis­ti­gen Täu­schung von ihm ver­ur­sach­te Schä­den, (iv) für Schä­den aus der schuld­haf­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­an­stal­ters beru­hen. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung des Ver­an­stal­ters ist ausgeschlossen.

(2) Bei einer schuld­haf­ten Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten ist die Haf­tung des Ver­an­stal­ters auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt, wenn die­ser ein­fach fahr­läs­sig ver­ur­sacht wurde.

(3) Eine Haf­tung des Ver­an­stal­ters für Leis­tun­gen oder sons­ti­ger Hand­lun­gen und Unter­las­sun­gen Drit­ter (z.B. gas­tro­no­mi­sche Leis­tun­gen, Pro­mo­ti­on etc.) und evtl. dar­aus resul­tie­ren­den Schä­den ist ausgeschlossen.

11. Haftung des Besuchers

(1) Der Besu­cher haf­tet für alle Schä­den, die durch ihn, sei­ne Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, sei­ne Gäs­te oder sons­ti­ge Drit­te im Sin­ne von § 278 und § 831 BGB im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung zu ver­tre­ten sind, ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Die Anwen­dung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Besu­cher stellt den Ver­an­stal­ter von allen Ansprü­chen Drit­ter, die im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung gel­tend gemacht wer­den, frei, soweit die­se vom Besu­cher, sei­nen Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, von sei­nen Gäs­ten zu ver­tre­ten sind. Die­se Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung erstreckt sich auch auf even­tu­el­le behörd­li­che Buß­gel­der und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (z.B. wegen Ruhe­stö­rung, Ver­sper­rung von Ret­tungs­we­gen, Miss­ach­tung von Rauch­ver­bo­ten), die im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung gegen den Ver­an­stal­ter der Ver­samm­lungs­stät­te ver­hängt wer­den können.

12. Urheberrechte; Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Vor­trä­ge und Doku­men­ta­tio­nen sind urhe­ber­recht­lich geschützt und dür­fen in kei­ner Form — auch nicht aus­zugs­wei­se — ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung des Ver­an­stal­ters und der jewei­li­gen Referenten/ Künstler/ Akteu­re ver­viel­fäl­tigt, ver­brei­tet oder gewerb­lich genutzt wer­den. Für alle im Zeit­raum der Ver­an­stal­tung beab­sich­tig­ten Foto­gra­fien, Bild- und Ton­auf­zeich­nun­gen muss vor­ab die schrift­li­che Geneh­mi­gung des Ver­an­stal­ters ein­ge­holt wer­den. Klar­stel­lend wird fest­ge­hal­ten, dass der Ver­an­stal­ter für etwa­ige inhalt­li­che Unrich­tig­keit der Vor­trä­ge und Doku­men­ta­tio­nen kei­ner­lei Ver­ant­wor­tung oder Haf­tung übernimmt.

(2) Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, Foto­gra­fien, Bild- und Ton­auf­zeich­nun­gen anfer­ti­gen zu las­sen und für Wer­bung und Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen zu ver­wen­den. Das gilt auch für Auf­nah­men, die von den Medi­en mit Zustim­mung des Ver­an­stal­ters direkt ange­fer­tigt wer­den. Die Foto- oder Video­auf­nah­men kön­nen zu inter­nen Zwe­cken, aber auch auf den Ver­an­stal­tungs-Web­sei­ten, sons­ti­gen Prä­sen­zen des Ver­an­stal­ters im Inter­net, in Print­me­di­en und in für exter­ne Zwe­cke erstell­ten Ver­laut­ba­run­gen ver­öf­fent­licht wer­den. Eine Ver­gü­tung hier­für erhält der Besu­cher nicht. Der Ver­an­stal­ter weist hier­mit dar­auf hin, dass Video- und Licht­bild­auf­nah­men bei der Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net welt­weit abruf­bar sind. Eine Wei­ter­ver­wen­dung die­ser Auf­nah­men durch Drit­te kann daher nicht gene­rell aus­ge­schlos­sen wer­den, auch nach­dem die­se Auf­nah­men wie­der von den Inter­net­sei­ten des Ver­an­stal­ters ent­fernt und in des­sen eige­nen Sys­te­men gelöscht sind.

Die Ver­ar­bei­tung gestat­tet dem Ver­an­stal­ter Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) der DS-GVO, weil er ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an hat, die eige­nen Ver­an­stal­tun­gen zu ver­öf­fent­li­chen, zu doku­men­tie­ren sowie zukünf­ti­ge Ver­an­stal­tun­gen mit den Auf­nah­men ver­gan­ge­ner Ver­an­stal­tun­gen zu bewerben.

13. Feuerschutz; Hausrecht; ansteckende Krankheiten

(1) Feu­er­schutz­ge­rä­te und Not­aus­gän­ge und deren Hin­weis­schil­der dür­fen nicht ent­fernt, zuge­hängt oder zuge­stellt werden.

(2) Der Besu­cher unter­wirft sich wäh­rend der Ver­an­stal­tung auf dem gesam­ten Gelän­de dem Haus­recht des Ver­an­stal­ters bzw. des Haus­herrn. Aus Sicher­heits­grün­den kann der Ver­an­stal­ter ein­zel­ne Teil­be­rei­che und Flä­chen des Ver­an­stal­tungs­ge­län­des vor­über­ge­hend oder voll­stän­dig räu­men und absper­ren. Hier­aus ergibt sich kein Anspruch des Besu­chers auf Rück­erstat­tung, in Gän­ze oder teil­wei­se, des Kar­ten­prei­ses. Den Anwei­sun­gen des Ver­an­stal­ters und des vor Ort täti­gen Sicher­heits- und Ord­nungs­per­so­nals ist Fol­ge zu leisten.

(3) Das Mit­brin­gen von Tie­ren, Spei­sen, Geträn­ken, sper­ri­gen Gegen­stän­den und Waf­fen oder waf­fen­ähn­li­chen Gegen­stän­den ist unter­sagt und führt zum sofor­ti­gen Aus­schluss des Besu­chers aus der Ver­an­stal­tung. Das vor Ort täti­ge Sicher­heits- und Ord­nungs­per­so­nal kann aus Grün­den der Sicher­heit der Besu­cher wei­te­re Ein­schrän­kun­gen der mit­ge­brach­ten Din­ge durchsetzen.

(4) Behin­dert der Besu­cher die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung, etwa durch straf­recht­lich rele­van­te Hand­lun­gen, Gefähr­dung oder mas­si­ve Stö­rung ande­rer Besu­cher, ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt, den Besu­cher von der Ver­an­stal­tung aus­zu­schlie­ßen. In die­sem Fall ver­liert die Ein­tritts­kar­te ihre Gül­tig­keit. Ein Anspruch auf erneu­ten Ein­lass oder auf Rück­erstat­tung des Ent­gel­tes ist ausgeschlossen.

(5) Die unmit­tel­ba­re Nähe des Besu­chers zu Laut­spre­cher-Boxen oder visu­el­len Gerä­ten mit hel­len Licht­quel­len ist im eige­nen Inter­es­se zu ver­mei­den. Absper­run­gen sind unbe­dingt zu beachten.

(6) Trotz Umset­zung aller erfor­der­li­chen Hygie­ne­kon­zep­te sowie der Ein­hal­tung aller gebo­te­nen Hygie­ne­maß­nah­men kann eine Infek­ti­on des Besu­chers mit dem Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2/­Co­vid-19) oder ande­ren Krank­heits­er­re­gern nicht aus­ge­schlos­sen wer­den; der Ver­an­stal­ter über­nimmt hier­für kei­ne Haftung.

(7) Besteht der Ver­dacht einer Infek­ti­on mit einer anste­cken­den Krank­heit, ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt, den Besu­cher von der Ver­an­stal­tung aus­zu­schlie­ßen. In die­sem Fall ver­liert die Ein­tritts­kar­te ihre Gül­tig­keit. Der Besu­cher erhält den Ticket­preis, abzüg­lich Gebüh­ren zurückerstattet.

14. Datenschutz

Der Ver­an­stal­ter ver­ar­bei­tet die Daten des Besu­chers zur Ver­trags­er­fül­lung, Kun­den­be­treu­ung und sofern der Besu­cher ein­ge­wil­ligt hat oder der Ver­an­stal­ter gesetz­lich dazu berech­tigt ist, für werb­li­che Zwecke.

Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, Besu­cher mit­tels elek­tro­ni­scher Post über ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen und Ange­bo­te zu infor­mie­ren. Der Ver­an­stal­ter nutzt zu die­sem Zweck die bei Ver­trags­schluss ange­ge­be­ne E‑Mail-Adres­se nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO i. V. m. § 7 Abs. 3 UWG.

Der Besu­cher kann der werb­li­chen Nut­zung sei­ner Daten jeder­zeit per E‑Mail an kontakt@provinzkultur.de wider­spre­chen und sich eben­falls bei Erhalt einer E‑Mail aus dem Ver­tei­ler aus­tra­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Daten­schutz fin­den Sie unter www.provinzkultur.de.

15. Sonstige Vereinbarungen

(1) Aus­schließ­li­cher — auch inter­na­tio­na­ler — Gerichts­stand für alle aus die­ser Ver­ein­ba­rung resul­tie­ren­den Strei­tig­kei­ten ist Suhl. Vor­ran­gi­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re zu aus­schließ­li­chen Zustän­dig­kei­ten, blei­ben unberührt.

(2) Der Ver­trag unter­liegt deut­schem Recht. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.

(3) Ver­ein­ba­run­gen, die von die­sen AGB abwei­chen, bedür­fen der Schrift­form. Das gilt auch für Ände­run­gen die­ses Schriftformerfordernisses.

(4) Soll­te ein Teil die­ser AGB nich­tig oder anfecht­bar sein, so wird die Gül­tig­keit der ursprüng­li­chen Ver­ein­ba­rung davon nicht berührt. Anstel­le des rechts­un­wirk­sa­men Teils gilt sodann als ver­ein­bart, was dem in die­ser Wei­se am nächs­ten kommt und/oder was die Ver­trags­part­ner ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Unwirk­sam­keit gekannt hät­ten. Ent­spre­chen­des gilt auch für den Fall, dass die Ver­ein­ba­rung eine Lücke auf­wei­sen sollte.

Die geän­der­ten Geschäfts­be­din­gun­gen tre­ten mit Wir­kung vom 16. Novem­ber 2021 in Kraft.